1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche von der Stephan Eigner
Objektbetreuung GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) im Rahmen der Ausübung des Gewerbes
Winterbetreuung abgeschlossenen Verträge.
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die jeweilige Winterperiode, welche den Zeitraum vom
01. November bis einschließlich 15. April des Folgejahres umfasst.
Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Dauer für eine unbestimmte Anzahl von
Winterperioden abgeschlossen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind jeweils berechtigt, das
Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat jeweils zum 31. August
eines Jahres schriftlich zu kündigen.
2. Leistungsumfang
Die zu betreuenden Flächen umfassen ausschließlich jene Flächen, die im jeweiligen Vertrag
ausdrücklich angeführt sind, wie insbesondere Verkehrsflächen, Parkflächen, Privatflächen,
Zugangsbereiche oder vergleichbare Flächen.
Die Betreuung dieser Flächen erfolgt im vereinbarten Leistungsumfang. Zusatzleistungen können
jederzeit gesondert vereinbart werden.
Die Betreuung (Schneeräumung und/oder Streudienst bei Vorherrschen von Glatteis) erfolgt
entsprechend der jeweiligen Wettersituation, insbesondere abhängig von Niederschlagsmenge,
Niederschlagsdauer und Temperaturentwicklung, längstens jedoch innerhalb von acht (8) Stunden
ab Beginn der Belagsbildung. Bei entsprechendem Bedarf erfolgt die Betreuung in Intervallen von
bis zu sechs (6) Stunden.
Auf Art, Zeitpunkt und Ausführung der Arbeiten hat der Auftraggeber keinen Einfluss. Eine
vollständige Schneefreiheit der Verkehrsflächen ist gesetzlich nicht vorgesehen; der Auftragnehmer
ist daher nicht verpflichtet, Verkehrsflächen schneefrei zu halten.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Ursachen der Eisbildung (z. B. undichte Dachrinnen),
Schneeablagerungen oder Verunreinigungen zu beseitigen. Dies gilt insbesondere auch für
Schneewechten, Eisbildung auf Dächern sowie Dachlawinen, deren Entfernung durch ein dafür
befugtes Fachunternehmen zu erfolgen hat. Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee und/oder Eis
nach dem Abgang einer Dachlawine Eine Reinigungspflicht besteht nicht für unbegehbare, verstellte
oder sonst unzugängliche Verkehrsflächen.
3. Glatteis / Streumaterial
Als Streumaterial werden gesetzlich zulässige Auftau- und Streumittel verwendet. Der Auftraggeber
erklärt sich mit deren Verwendung ausdrücklich einverstanden.
4. Extremsituationen
Im Falle des Vorliegens außergewöhnlicher, witterungsbedingter Extremsituationen, insbesondere
bei extremen Niederschlagsmengen, andauerndem gefrierendem Regen, außergewöhnlichen
Schneemengen oder vergleichbaren Ereignissen, sowie bei einer dadurch verursachten erheblichen
Verlangsamung oder einem Zusammenbruch des Verkehrs, besteht keine Verpflichtung zur
termingerechten Durchführung der Räum- und Streuarbeiten oder zur Einhaltung der vereinbarten
Einsatzintervalle. Das Winterservice wird in diesen Fällen spätestens innerhalb von vier (4) Stunden
nach Beendigung der Extremsituation und/oder nach Wiederherstellung der normalen
Verkehrsverhältnisse wieder aufgenommen.
5. Innenflächen / maschinelle Betreuung
Innenflächen sind Verkehrsflächen, die nicht der Räumungsverpflichtung gemäß § 93 StVO
unterliegen, wie insbesondere Höfe oder Parkflächen. Die Betreuung solcher Flächen ist gesondert zu
vereinbaren. Ein Anspruch auf Reinigung oder Räumung von Innenflächen, die zum Zeitpunkt des
Einsatzes nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, besteht nicht.
Parkplätze, Stellflächen und Zufahrten werden grundsätzlich maschinell betreut. Eine Verpflichtung
zur händischen Nachräumung, insbesondere aufgrund parkender Fahrzeuge, besteht nicht, sofern
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
6. Streusplittentfernung
Die Entfernung von Streusplitt und sonstigem Streumaterial erfolgt ausschließlich nach nachhaltigem
Ende der Wintersaison. Der Beginn sowie der konkrete Zeitpunkt der Streusplittentfernung bzw.
Kehrung liegen im fachlichen Ermessen des Auftragnehmers. Ein nachhaltiges Ende der Wintersaison
liegt insbesondere dann vor, wenn die Frostgefahr dauerhaft weggefallen ist, eine stabile Witterung
ohne erneute Glatteisbildung vorliegt und die Durchführung der Leistung saisonal üblich,
insbesondere im Frühjahr, sowie technisch und organisatorisch zweckmäßig ist. Ein Anspruch auf eine
laufende, vorgezogene oder sofortige Streusplittentfernung während der Wintersaison besteht nicht.
7. Dachlawinen / Tauwetterkontrolle
Auch bei am Dach angebrachten Schneerechen oder vergleichbaren Sicherungseinrichtungen kann
das Abgehen von Dachlawinen nicht in jedem Fall verhindert werden. Die Tauwetterkontrolle umfasst
das Aufstellen von Warnstangen sowie die ausschließlich visuelle Kontrolle der vom öffentlichen
Gehsteig aus einsehbaren Dachflächen auf mögliche Dachlawinen oder vergleichbare
Gefahrenquellen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dachlawinen, Schneewechten, Eiszapfen
oder ähnliche Gefahrenquellen zu beseitigen. Deren Entfernung ist nicht Bestandteil der
Tauwetterkontrolle und vom Auftraggeber gesondert zu veranlassen. Bei Wahrnehmung drohender
Gefahren verpflichtet sich der Auftragnehmer, den Auftraggeber oder eine vom Auftraggeber
namhaft gemachte Kontaktperson unverzüglich über die bekannt gegebene Telefonnummer oder EMail-Adresse zu verständigen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen der Kontaktdaten unverzüglich schriftlich bekannt zu
geben. Unterbleibt dies, haftet der Auftragnehmer nicht für fehlgeschlagene Kontaktaufnahmen oder
deren Folgen. Mit Beauftragung der Tauwetterkontrolle erklärt sich der Auftraggeber ausdrücklich
damit einverstanden, dass für die Anbringung der Warnstangen erforderliche Haken an der Fassade
angebracht werden.
8. Haftungsbegrenzung
Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die nachweislich durch vorsätzliches oder grob
fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit
gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Die Durchführung von Räum-, Streu- oder Tauwetterkontrollen
stellt keine Garantie für vollständige oder dauerhafte Glättefreiheit dar. Eine durchgehende
Überwachung ist nicht geschuldet. Eine Haftung besteht insbesondere nicht für Schäden durch
witterungsbedingte Glätte, Schmelzwasser, plötzliche Temperaturänderungen, zwischenzeitliche
Vereisung, Dachlawinen oder vergleichbare Naturereignisse, ebenso wenig für Gefahrenlagen
zwischen zwei Einsätzen.
Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Winterdienst haftet der
Auftragnehmer nicht für Ereignisse oder Schäden, die sich auf vertragsgemäß geräumten oder
gestreuten Flächen ereignen, welche nachträglich durch Dritte – insbesondere durch parkende
Fahrzeuge, Straßenräumgeräte, spielende Kinder oder vergleichbare Einwirkungen – erneut
verschmutzt, verschneit oder vereist wurden. Der Auftragnehmer schuldet keine Überwachung oder
laufende Kontrolle der betreuten Flächen nach erfolgter Leistungserbringung. Eine Haftung des
Auftragnehmers für Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art ist ausgeschlossen, sofern diese
durch den ortsüblichen und fachgerechten Einsatz von Räum- oder Streugeräten, sei es maschinell
oder händisch, verursacht wurden.
Weiters haftet der Auftragnehmer nicht für Ereignisse oder Schäden, die auf das Verhalten des
Auftraggebers, auf dem Auftragnehmer nicht zurechenbare Dritte oder auf höhere Gewalt
zurückzuführen sind, insbesondere bei außergewöhnlichen Schneemengen, Verkehrsbehinderungen
oder einem Zusammenbruch des Verkehrs. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Ereignisse oder
Schäden, aus denen eine Haftung der Stephan Eigner Objektbetreuung GmbH entstehen könnte –
insbesondere Personenschäden (z. B. Verletzungen von Passanten) oder Sachschäden, die im
Zusammenhang mit den Betreuungsleistungen stehen – unverzüglich nach Bekanntwerden dem
Auftragnehmer zu melden und bei der Sachverhaltsaufklärung in zumutbarem Umfang mitzuwirken.
9.Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers / Haftungsausschluss
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Einfassungen von Grünflächen sowie Abgrenzungen zu nicht zu
räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar sind, deutlich und dauerhaft zu
kennzeichnen. Die Stephan Eigner Objektbetreuung GmbH haftet weder für Schäden an nicht oder
unzureichend gekennzeichneten Flächen, Grünflächen oder Abgrenzungen, noch für daraus
resultierende Folgeschäden. Ebenso besteht keine Haftung für Schäden, die durch den
ordnungsgemäßen und gesetzlich zulässigen Einsatz abstumpfender Streumittel allenfalls verursacht
werden. Die Stephan Eigner Objektbetreuung GmbH ist darüber hinaus nicht verpflichtet, im Zuge der
Winterbetreuung Streugut aus Grünflächen oder bepflanzten Bereichen zu entfernen, sofern dies
nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
10. Entgelt / Wertsicherung
Das vereinbarte Entgelt ist wertgesichert und richtet sich nach den Feststellungen der unabhängigen
Schiedskommission beim Bundesministerium für die Lohn- und Gehaltsentwicklung der Denkmal-,
Fassaden- und Gebäudereiniger. Die entsprechenden Entscheidungen werden von der
Wirtschaftskammer Österreich (WKO) veröffentlicht. Für den Winterdienst erfolgt die
Entgeltanpassung jeweils mit Wirkung zum 1. Jänner eines Kalenderjahres. Sofern nichts
Abweichendes vereinbart wurde, ist das Entgelt innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
Das Entgelt für den Winterdienst ist für die jeweilige Wintersaison im Voraus zu entrichten. Der
Entgeltanspruch besteht unabhängig vom tatsächlichen Ausmaß der witterungsbedingten Leistungen
auch dann, wenn Leistungen aus vom Auftragnehmer nicht beeinflussbaren Gründen ganz oder
teilweise unterbleiben.
11. Aufrechnung / Zurückbehaltung
Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des UGB, steht ihm ein Zurückbehaltungs- oder
Aufrechnungsrecht nur bei rechtskräftig festgestellten oder ausdrücklich anerkannten
Gegenforderungen zu. Gesetzliche Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt.
12. Schlussbestimmungen
Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Subunternehmer zu
bedienen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Es gilt ausschließlich
österreichisches Recht. Gerichtsstand ist – soweit zulässig – der Sitz der Stephan Eigner
Objektbetreuung GmbH.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.
Stand 01.10.2025
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